§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von KAPS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet KAPS auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KAPS noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und KAPS dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.(3) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Sachmängel, Mängelansprüche
(1) Angaben von KAPS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellungen desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(3) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Kunde hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und uns festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KAPS, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von KAPS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von KAPS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) KAPS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken.
(3) Soweit KAPS gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KAPS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die KAPS bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KAPS.
(5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft
(1) KAPS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist KAPS berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KAPS ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt KAPS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KAPS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KAPS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für KAPS vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, KAPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KAPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, KAPS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KAPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber KAPS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KAPS.
(6) Der Auftraggeber tritt KAPS auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) KAPS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KAPS.
(8) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist KAPS berechtigt, vom Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.
§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von KAPS; KAPS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.